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Reisebedingungen für Pauschalreisen der Schäfer Reisen GmbH, 74074 Heilbronn,  07/18

Lieber Reisegast,

wir geben uns alle Mühe, Ihnen Ihre Reise so angenehm wie möglich zu machen. Dazu gehört auch, dass Sie genau wissen sollten, welche Leistungen wir erbringen, wofür wir einstehen und welche Rechte Sie haben.

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen als Kunde und der Schäfer Reisen GmbH, nachstehend „Schäfer“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

1.  Für alle Buchungswege gilt

1.1 Grundlage des Angebots von Schäfer und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von Schäfer für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

1.2 Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS, per Internet  oder per Telefax erfolgt, gilt: Der Vertrag kommt auf der Grundlage unserer schriftlichen Bestätigung der Buchung und des Reisepreises zustande, indem wir auch unsere vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt haben und der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

1.3 Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.  Bezahlung

2.1 Schäfer und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Been-digung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kunden-geldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldab-sicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

2.2 Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig.

2.3 Die Restzahlung wird bei Reisen mit bis zu 2 Tagen Reisedauer 48 Stunden vor Reisebeginn, bei Reisen von 3 bis 6 Tagen Reisedauer 7 Tage vor Reiseantritt und bei Reisen mit 7 oder mehr als 7 Tage Reisedauer  ab 20 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein über-geben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6 genannten Grund abgesagt werden kann.

2.4 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkei-ten, obwohl Schäfer zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine ge-setzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist Schäfer berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3.  Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Schäfer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Schäfer vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2 Schäfer ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Schäfer gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Schäfer gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.  Preiserhöhung; Preissenkung

4.1 Schäfer behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, 4.1a) soweit eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, 4.1b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder 4.1c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.2 Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern Schäfer den Reisen-den in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt: Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann Schäfer den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Schäfer vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. Anderenfalls werden die vom Beförderungsunterneh-men pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Schäfer vom Kunden verlangen.

Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Schäfer verteuert hat.

4.3 Schäfer ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a)-c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Schäfer führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Schäfer zu erstatten. Schäfer darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Schäfer tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Schäfer hat dem Kun-den/Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.4 Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

4.5 Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Schäfer gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisever-trag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Schäfer gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

5.  Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reise-beginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.

5.2 Der Rücktritt ist gegenüber Schäfer unter der Anschrift, Schäfer Reisen GmbH, Sontheimer Str. 44, 74074 Heilbronn zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.

5.3 Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

5.4 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Schäfer den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Schäfer eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von Schäfer unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.5 Schäfer hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rück-trittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei Schäfer wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.

5.5.1  Bei Busreisen: Bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 15% des Reisepreises. Ab dem 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn 20% des Reisepreises. Ab dem 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn 35% des Reisepreises. Ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises. Vom 6. bis 3. Tag vor Reisebeginn 75% des Reisepreises. Ab 2 Tage vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt bzw. nachträglicher Stornierung 95% des Reisepreises.

5.5.2 Bei Flugreisen und Busreisen in Verbindung mit Fähr- oder Schiffsreisen sowie Bus-Flug Kombinationen: Bis 60 Tage vor Reisebeginn 35% des Reisepreises. Vom 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises. Vom 29. bis 24. Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises. Vom 23. bis 17. Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises. Vom 16. bis 4. Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises. Ab dem 3. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt bzw. nachträglicher Stornierung 95% des Reisepreises.

5.5.3 Bei Fluss- und Hochseereisen: Bis 60 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises. Vom 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises. Vom 29. bis 24. Tag vor Reisebeginn 75% des Reisepreises. Vom 23. bis 17. Tag vor Reisebeginn 85% des Reisepreises. Vom 16. bis 4. Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises. Ab dem 3.Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt bzw. nachträglicher Stornierung 95% des Reisepreises.

5.6  Auf Kundenwunsch bestellte Eintritts-karten für Veranstaltungen aller Art können nicht zurückgenommen werden.

5.7  Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Schäfer nachzuweisen, dass Schäfer überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Schäfer geforderte Entschädigungspauschale.

5.8  Schäfer behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Schäfer nachweist, dass Schäfer wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Schäfer verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.9  Ist Schäfer infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat Schäfer unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.

5.10  Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von Schäfer durch Mitteilung auf einem dauerhaften Daten-träger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Schäfer 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Dadurch eventuell entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6.  Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

6.1  Schäfer kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen  bei allen Reisen nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: Bei Reisen mit bis zu 2 Tagen Reisedauer spätestens 48 Stunden vor Reisebeginn, bei Reisen von 3 bis 6 Tagen Reisedauer spätestens 7 Tage vor Reiseantritt und bei Reisen mit 7 oder mehr als 7 Tage Reisedauer  spätes-tens 20 Tage vor Reisebeginn.

6.2  Schäfer hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.

6.3  Schäfer ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Ein Rücktritt von Schäfer später als zu oben angegebenen Fristen ist unzulässig.

6.4 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

7.   Mängelanzeige/Abhilfeverlangen

7.1 Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

7.2 Wenn Schäfer infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisen-de weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

7.3 Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Schäfer vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Schäfer vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an Schäfer unter der mitgeteilten Kontaktstel-le von Schäfer zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von Schäfer bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

7.4 Der Vertreter von Schäfer ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

8. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er Schäfer zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Schäfer verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

9.  Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

9.1 Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Schäfer können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

9.2 Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich Schäfer, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft ge-mäß 9.1 innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

10.  Beschränkung der Haftung

10.1 Die vertragliche Haftung von Schäfer für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

10.2 Schäfer haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Schäfer sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

10.3  Schäfer haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Schäfer ursächlich geworden ist.

11.  Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

11.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber Schäfer geltend zu machen.

11.2 Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war.

11.3 Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

12.  Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

12.1 Schäfer informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

12.2 Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist Schäfer verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahr-scheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Schäfer weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird Schäfer den Kunden informieren.

12.3 Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Schäfer den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

12.4 Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von Schäfer oder direkt über ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von Schäfer einzusehen.

13  Pass-, Visa- und Gesundheitsvor-schriften

13.1  Schäfer wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

13.2  Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn Schäfer nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

13.3  Schäfer haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Schäfer mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Schäfer eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1 Schäfer weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Schäfer nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil-nimmt.  Schäfer weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

14.2 Für Klagen von Schäfer gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Schäfer vereinbart.

© Diese Reisebedingungen sind urheber-rechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2018

 

Kundengeldabsicherer

Touristik-Versicherungs-Service GmbH,

Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg,

Telefon: 040-244 288 0

Telefax: 040-244 288 99

service@tourvers.de

www.tourvers.de

 

Reiseveranstalter ist:

Schäfer Reisen GmbH

Sontheimer Str. 44

74074 Heilbronn

Telefon: (0049) 07131 - 50 33 0

Telefax: (0049) 07131 - 50 33 80

mail@schaefer-touristik.de

www.schaefer-touristik.de

 

Kreissparkasse Heilbronn

BIC:HEISDE66

IBAN: DE28 6205 0000 0000 0177 63

 

Amtsgericht Stuttgart HRB 102342

 

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