Allgemeine Reisebedingungen Schäfer-Touristik GmbH
Reisebedingungen für Pauschalreisen der Schäfer Reisen GmbH, 74074 Heilbronn, 09/20
Lieber Reisegast,
wir geben uns alle Mühe, Ihnen Ihre Reise so angenehm
wie möglich zu machen. Dazu gehört auch,
dass Sie genau wissen sollten, welche Leistungen
wir erbringen, wofür wir einstehen und welche
Rechte Sie haben.
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit
wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen als
Kunde und der Schäfer Reisen GmbH, nachstehend
„Schäfer“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande
kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen
die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und
252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und
füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer
Buchung sorgfältig durch!
Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen
des Kunden
1. Für alle Buchungswege gilt:
1.1 Grundlage des Angebots von Schäfer und der
Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung
und die ergänzenden Informationen von Schäfer
für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden
bei der Buchung vorliegen.
1.2 Für die Buchung, die mündlich, telefonisch,
schriftlich, per E-Mail, per SMS, per Internet oder
per Telefax erfolgt, gilt: Der Vertrag kommt auf der
Grundlage unserer schriftlichen Bestätigung der
Buchung und des Reisepreises zustande, indem
wir auch unsere vorvertraglichen Informationspflichten
erfüllt haben und der Kunde die Annahme
durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung
erklärt.
1.3 Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen
von Mitreisenden, für die er die Buchung
vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er
eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Bezahlung
2.1 Schäfer und Reisevermittler dürfen Zahlungen
auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise
nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer
Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und
dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und
Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer,
verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben
wurde.
2.2 Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung
des Sicherungsscheines eine Anzahlung in
Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig.
2.3 Die Restzahlung wird bei Reisen mit bis zu 2
Tagen Reisedauer 48 Stunden vor Reisebeginn, bei
Reisen von 3 bis 6 Tagen Reisedauer 7 Tage vor
Reiseantritt und bei Reisen mit 7 oder mehr als 7
Tage Reisedauer ab 20 Tage vor Reisebeginn fällig,
sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die
Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6 genannten
Grund abgesagt werden kann.
2.4 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder
die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten
Zahlungsfälligkeiten, obwohl Schäfer zur
ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen
Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen
Informationspflichten erfüllt hat und kein
gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht
des Kunden besteht, so ist Schäfer berechtigt,
nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag
zurückzutreten und den Kunden mit
Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn,
die nicht den Reisepreis betreffen
3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften
von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und von Schäfer nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind Schäfer vor Reisebeginn gestattet, soweit die
Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Schäfer ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis
von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften
Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS
oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in
hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Eigenschaft einer Reiseleistung oder
der Abweichung von besonderen Vorgaben des
Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden
sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb
einer von Schäfer gleichzeitig mit Mitteilung der
Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder
die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom
Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der
Kunde nicht innerhalb der von Schäfer gesetzten
Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt
vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als
angenommen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen
mit Mängeln behaftet sind.
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1 Schäfer behält sich nach Maßgabe der § 651f,
651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor,
den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis
zu erhöhen, 4.1a) soweit eine Erhöhung des
Preises für die Beförderung von Personen aufgrund
höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
4.1b) eine Erhöhung der Steuern und
sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen,
wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren,
oder 4.1c) eine Änderung der für die
betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2 Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig,
sofern Schäfer den Reisenden in Textform
klar und verständlich über die Preiserhöhung und
deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung
der Preiserhöhung mitteilt. Die Preiserhöhung
berechnet sich wie folgt: Bei Erhöhung des
Preises für die Beförderung von Personen nach
4.1a) kann Schäfer den Reisepreis nach Maßgabe
der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung
kann Schäfer vom Kunden den Erhöhungsbetrag
verlangen. Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten,
zusätzlichen Beförderungskosten durch
die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden
Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Schäfer
vom Kunden verlangen.
Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben
gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann
der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in
dem sich die Reise dadurch für Schäfer verteuert
hat.
4.3 Schäfer ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden
auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises
einzuräumen, wenn und soweit sich die
in 4.1 a)-c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse
nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn
geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für
Schäfer führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als
den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der
Mehrbetrag von Schäfer zu erstatten.
Schäfer darf jedoch von dem zu erstattenden
Mehrbetrag die Schäfer tatsächlich entstandenen
Verwaltungsausgaben abziehen. Schäfer hat dem
Kunden/Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen,
in welcher Höhe Verwaltungsausgaben
entstanden sind.
4.4 Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor
Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.5 Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist
der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Schäfer
gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung
gesetzten angemessenen Frist entweder die
Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom
Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der
Kunde nicht innerhalb der von Schäfer gesetzten
Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt
vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als
angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/
Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn
vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.
5.2 Der Rücktritt ist gegenüber Schäfer unter der
Anschrift, Schäfer Reisen GmbH, Sontheimer Str.
44, 74074 Heilbronn zu erklären, falls die Reise
über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann
der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
5.3 Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
in Textform zu erklären.
5.4 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder
tritt er die Reise nicht an, so verliert Schäfer den
Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann
Schäfer eine angemessene Entschädigung verlangen,
soweit der Rücktritt nicht von ihm zu
vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in
dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche
Umstände auftreten, die die Durchführung
der Pauschalreise oder die Beförderung
von Personen an den Bestimmungsort erheblich
beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und
außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von
Schäfer unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann
nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.5 Schäfer hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen
unter Berücksichtigung des
Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und
dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung
der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und
des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen festgelegt. Unter
Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der
Rücktrittserklärung des Kunden bei Schäfer wird
die pauschale Entschädigung wie folgt mit der
jeweiligen Stornostaffel berechnet.
5.5.1 Bei Busreisen: Bis zum 60. Tag vor Reisebeginn
15% des Reisepreises. Ab dem 59. bis 30. Tag
vor Reisebeginn 20% des Reisepreises. Ab dem 29.
bis 15. Tag vor Reisebeginn 35% des Reisepreises.
Ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises.
Vom 6. bis 4. Tag vor Reisebeginn 75%
des Reisepreises. Ab 3 Tage vor Reisebeginn oder
bei Nichtantritt bzw. nachträglicher Stornierung
95% des Reisepreises.
5.5.2 Bei Flugreisen und Busreisen in Verbindung
mit Fähr- oder Schiffsreisen sowie Bus-Flug Kombinationen:
Bis 60 Tage vor Reisebeginn 35% des
Reisepreises. Vom 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn
50% des Reisepreises. Vom 29. bis 24. Tag vor
Reisebeginn 60% des Reisepreises. Vom 23. bis
17. Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises.
Vom 16. bis 4. Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises.
Ab dem 3. Tag vor Reisebeginn oder bei
Nichtantritt bzw. nachträglicher Stornierung 95%
des Reisepreises.
5.5.3 Bei Fluss- und Hochseereisen: Bis 60 Tage
vor Reisebeginn 40% des Reisepreises. Vom 59. bis
30. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises. Vom
29. bis 24. Tag vor Reisebeginn 75% des Reisepreises.
Vom 23. bis 17. Tag vor Reisebeginn 85% des
Reisepreises. Vom 16. bis 4. Tag vor Reisebeginn
90% des Reisepreises. Ab dem 3. Tag vor Reisebeginn
oder bei Nichtantritt bzw. nachträglicher
Stornierung 95% des Reisepreises.
5.6 Auf Kundenwunsch bestellte Eintrittskarten
für Veranstaltungen aller Art können nicht zurückgenommen
werden.
5.7 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen,
Schäfer nachzuweisen, dass Schäfer
überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer
Schaden entstanden ist, als die von Schäfer geforderte
Entschädigungspauschale.
5.8 Schäfer behält sich vor, anstelle der vorstehenden
Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung
zu fordern, soweit Schäfer nachweist,
dass Schäfer wesentlich höhere Aufwendungen
als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden
sind. In diesem Fall ist Schäfer verpflichtet, die
geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung
der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen,
anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu belegen.
5.9 Ist Schäfer infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung
des Reisepreises verpflichtet, hat Schäfer
unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von
14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu
leisten.
5.10 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß §
651 e BGB von Schäfer durch Mitteilung auf einem
dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt
seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus
dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die
vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche
Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie
Schäfer 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Dadurch
eventuell entstehende Mehrkosten hat der Kunde
zu tragen.
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
sowie einer Versicherung zur Deckung
der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit
wird dringend empfohlen.
6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
6.1 Schäfer kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl
von 25 Personen bei allen
Reisen nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
Bei Reisen mit bis zu 2 Tagen Reisedauer
spätestens 48 Stunden vor Reisebeginn, bei
Reisen von 3 bis 6 Tagen Reisedauer spätestens
7 Tage vor Reiseantritt und bei Reisen mit 7 oder
mehr als 7 Tage Reisedauer spätestens 20 Tage
vor Reisebeginn.
6.2 Schäfer hat die Mindestteilnehmerzahl und
die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung
anzugeben.
6.3 Schäfer ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber
die Absage der Reise unverzüglich zu
erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen
Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht
durchgeführt wird. Ein Rücktritt von Schäfer später
als zu oben angegebenen Fristen ist unzulässig.
6.4 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt,
erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete
Zahlungen unverzüglich zurück.
7. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen
7.1 Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln
erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
7.2 Wenn Schäfer infolge einer schuldhaften
Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe
schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche
nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche
nach § 651n BGB geltend
machen.
7.3 Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige
unverzüglich dem Vertreter von Schäfer vor
Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von
Schäfer vor Ort nicht vorhanden und vertraglich
nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an
Schäfer unter der mitgeteilten Kontaktstelle von
Schäfer zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit
des Vertreters von Schäfer bzw. seiner
Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung
unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige
auch seinem Reisevermittler, über den
er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis
bringen.
7.4 Der Vertreter von Schäfer ist beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist
jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
8. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag
wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2)
BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach
§ 651l BGB kündigen, hat er Schäfer zuvor eine
angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von
Schäfer verweigert wird oder wenn die sofortige
Abhilfe notwendig ist.
9. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum
Abhilfeverlangen
9.1 Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass
Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im
Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen
Bestimmungen vom Reisenden
unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige
(„P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen
sind. Fluggesellschaften und Schäfer können
die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte
ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht
ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei
Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu
erstatten.
9.2 Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung
oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich
Schäfer, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle
oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet
den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige
an die Fluggesellschaft gemäß 9.1 innerhalb der
vorstehenden Fristen zu erstatten.
10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung von Schäfer für
Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit resultieren und
nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise
darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer
Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz
bleiben von dieser Haftungsbeschränkung
unberührt.
10.2 Schäfer haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen),
wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung
und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter
Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so
eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für
den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der
Pauschalreise von Schäfer sind und getrennt ausgewählt
wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und
651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
10.3 Schäfer haftet jedoch, wenn und soweit für
einen Schaden des Reisenden die Verletzung von
Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
von Schäfer ursächlich geworden ist.
11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
11.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7
BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber Schäfer
geltend zu machen.
11.2 Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler
erfolgen, wenn die Pauschalreise über
diesen Reisevermittler gebucht war.
11.3 Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
12. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
12.1 Schäfer informiert den Kunden entsprechend
der EU-Verordnung zur Unterrichtung von
Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei
der Buchung über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen
der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
12.2 Steht/stehen bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist Schäfer
verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft
bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich
den Flug durchführen wird bzw. werden.
Sobald Schäfer weiß, welche Fluggesellschaft den
Flug durchführt, wird Schäfer den Kunden informieren.
12.3 Wechselt die dem Kunden als ausführende
Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird
Schäfer den Kunden unverzüglich und so rasch
dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über
den Wechsel informieren.
12.4 Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte
„Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung
des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt
ist.), ist auf den Internet-Seiten von Schäfer oder
direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/
air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in
den Geschäftsräumen von Schäfer einzusehen.
13 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1 Schäfer wird den Kunden/Reisenden über
allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie
gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes
einschließlich der ungefähren Fristen
für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen
Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl.
Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
13.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen
und Mitführen der behördlich notwendigen
Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen
sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften.
Nachteile, die aus der Nichtbeachtung
dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung
von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/
Reisenden. Dies gilt nicht, wenn Schäfer nicht,
unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3 Schäfer haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Zugang notwendiger Visa durch
die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Kunde Schäfer mit der Besorgung beauftragt hat,
es sei denn, dass Schäfer eigene Pflichten schuldhaft
verletzt hat.
14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und
Gerichtsstand
14.1 Schäfer weist im Hinblick auf das Gesetz
über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass
Schäfer nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung
teilnimmt. Schäfer weist für alle
Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr
geschlossen wurden, auf die europäische Online-
Streitbeilegungs-plattform http://ec.europa.
eu/consumers/odr/ hin.
14.2 Für Klagen von Schäfer gegen Kunden, bzw.
Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im
Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz
von Schäfer vereinbart.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich
geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer
e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte,
Stuttgart | München, 2018
Kundengeldabsicherer
Touristik-Versicherungs-Service GmbH,
Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg,
Telefon: 040-244 288 0
Telefax: 040-244 288 99
service@tourvers.de
www.tourvers.de
Reiseveranstalter ist:
Schäfer Reisen GmbH
Sontheimer Str. 44
74074 Heilbronn
Telefon: (0049) 07131 - 50 33 0
Telefax: (0049) 07131 - 50 33 80
mail@schaefer-touristik.de
www.schaefer-touristik.de
Kreissparkasse Heilbronn
BIC:HEISDE66
IBAN: DE28 6205 0000 0000 0177 63
Amtsgericht Stuttgart HRB 102342